Voraussetzung

Nicht jeder Flüchtling darf arbeiten. Ein Hauptkriterium ist die Anerkennung des Flüchtlingsstatus.

1. Asylbewerber im Verfahren, bzw. ohne Anerkennung
Ein absolutes gesetzliches Arbeitsverbot existiert im laufenden Asylverfahren (Personen mit Aufenthaltsgestattung) nur 
  • für Geflüchtete, die aus den sicheren Herkunftsländern (Albanien, BosnienHerzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Ghana, Senegal) stammen und ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben, § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG 
  • in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes, § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG 
    solange die Pflicht besteht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, § 61 Abs. 1 AsylG
Ein gesetzliches Arbeitsverbot besteht außerdem bei rechtskräftig abgelehntem Asylantrag (Personen mit Duldung)  wenn der Flüchtling 
  • sich ins Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen 
  • aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat 
  • er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist (s.o.) und sein nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde 

In allen anderen Fällen ist die Erteilung der Arbeitserlaubnis in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt. Das Ermessen wird dadurch ausgeübt, dass alle Gesichtspunkte, die für und gegen die Erteilung der Arbeitserlaubnis sprechen, gegeneinander abgewogen werden.
 

  Quelle: Kanzlei Herrmann, Haubner, Schrank

 

2: Anerkannte Flüchtlinge

Anerkannte Flüchtlinge haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt